Satzung
Satzung des JFV Siebengebirge e.V.
Präambel
Dem Jugendförderverein wird von den Stammvereinen, dem Bad Honnefer Fußball-Verein 1919 e.V. (HFV) und dem Sportverein Rot-Weiß Rheinbreitbach 1929 e.V. (SVR) (Abteilung Fußball), die den Jugendförderverein mit gegründet haben, sowie etwaigen zukünftig dem Jugendförderverein beitretenden weiteren Stammvereinen die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs in bestimmten Alters- und Leistungsklassen übertragen. Der Jugendförderverein wird von den Stammvereinen getragen, da sie alleine und für sich betrachtet auf die Dauer nicht in der Lage sein werden, durchgängig Juniorenmannschaften zu unterhalten und vor allem eine zeitgemäße und leistungsorientierte Jugendarbeit zu betreiben. Durch die mit dem Jugendförderverein verbundene Bündelung von Mitteln wird zudem auch die breitensportliche Jugendarbeit in den Stammvereinen gesichert und gefördert und die Grundlage für eigenständige Seniorenmannschaften in den Stammvereinen gelegt. Die Zusammenarbeit im Jugendförderverein ist auf Dauer angelegt. Die den Jugendförderverein gründenden Stammvereine HFV und SVR verstehen sich hierbei als gleichberechtigte Partner; dies gilt auch für etwaige sich später dem Jugendförderverein anschließende Stammvereine.
§1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen JFV Siebengebirge.
Der Verein soll in das Vereinsregister als eingetragener Verein eingetragen werden. Mit seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V. - Er hat seinen Sitz in Bad Honnef.
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Jugendfördervereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des leistungsorientierten Fußballsports durch Kinder und Jugendliche. Durch den Jugendförderverein soll vor allem die Qualität der Jugendfußballarbeit in der Region der Stammvereine erhöht werden. Den Kindern und Jugendlichen soll gleichwohl die Zugehörigkeit zu ihrem Stammverein vermittelt und so langfristig auch der Bestand und die Förderung der Seniorenmannschaften der Stammvereine gesichert und gefördert werden.
- Der Jugendförderverein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch Betreuung, Training und Ausstattung seiner Juniorenmannschaften und deren Teilnahme am Spielbetrieb im Fußball-Verband Mittelrhein e.V. (FVM). Die Zusammenarbeit mit den Stammvereinen wird durch einen gesonderten Kooperationsvertrag geregelt.
- Welchem Verein sich ein Spieler nach seinem Wechsel vom Junioren- in den Seniorenspielbetrieb anschließen möchte, bleibt grundsätzlich seiner freien und unbeeinflussten Entscheidung überlassen. Dem jeweiligen Stammverein, dem der Spieler angehört, wird jedoch das Recht eingeräumt, zum Ende der Juniorenspielzeit als erster mit dem Spieler über einen zukünftigen Verbleib des Spielers als Spieler in der Seniorenabteilung des Stammvereins zu sprechen. Abwerbeaktivitäten durch einen anderen Stammverein sind ausdrücklich zu unterlassen.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Übungen finden unter der Leitung von Sportfachkräften statt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied im FVM und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der FVM als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und des Westdeutschen Fußball- und Leichtathletikverbandes e.V. (WFLV).
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.
§5
Mitgliedschaft
- Der Jugendförderverein besteht aus den folgenden Mitgliedern:
a) den Stammvereinen;
b) den Kinder und Jugendlichen, die am Spiel- und Trainingsbetrieb des Vereins teilnehmen und zugleich Mitglieder eines Stammvereins sind, wobei neu eintretende Spieler, die nicht Mitglieder in einem Stammverein sind, zunächst einem Stammverein als Mitglied beitreten müssen;
c) den weiteren Mitgliedern. - Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern nach vorstehendem Abs. (1) lit. b) und c) i.V.m. vorstehendem Abs. (2) entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform und bei Minderjährigen der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet sodann endgültig über die Aufnahme.
- Weitere Vereine können sich dem Jugendförderverein als weitere Stammvereine i.S.v. vorstehendem Abs. (1) lit. a) anschließen. Dazu ist bis zum 1. März eines Jahres ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr nach freiem Ermessen festsetzen. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag ebenfalls nach freiem Ermessen und abschließend. Diese Entscheidungen des Vorstands sind nicht anfechtbar. Zusätzlich zur Aufnahmeentscheidung des Vorstands nach den vorstehenden Regelungen bedarf die Aufnahme eines weiteren Stammvereins nach vorstehendem Abs. (1) lit. a) der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der dann bestehenden Stammvereine.
- Auf Vorschlag des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft endet
a) bei Spielern des Vereins mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem oder zu dessen Ablauf ihre Spielberechtigung für Mannschaften des Jugendfördervereins endet;
b) mit dem Tod des Mitglieds, im Falle juristischer Personen mit deren Auflösung;
c) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig; im Falle eines Stammvereins beträgt die Kündigungsfrist sieben Monate zum Schluss eines Geschäftsjahres, jedoch erstmalig zum 30. Juni 2019;
d) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere
aa) ein Verzug bei der Bezahlung des Beitrages trotz Mahnung für eine Zeit von mindestens drei Monaten nach Mahnung,
bb) eine erhebliche Verletzung der Satzung des Vereins oder der Satzungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört,
cc) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder eine sonstige erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins oder
dd) ein grob unsportliches Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig.
§6
Mitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmebeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung kann auch vorsehen, dass ein Teil des Beitrags durch Arbeiten zugunsten des Vereins ersetzt werden kann. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und zu zahlen, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas Abweichendes beschließt. Die Zahlung soll bargeldlos per Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Über den Erlass, die Herabsetzung und die Stundung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§7
Ordnungsstrafen
Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnung, Verweis und dergleichen oder vereinsinterne Spielsperren) verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen vor allem in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss des Mitglieds nach § 5 Abs. (6) lit. d) nicht in Betracht kommt.
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9
Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus zwei oder mehreren, höchstens aber vier Personen (Vorstand), die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Dabei kann die Mitgliederversammlung einen 1. Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter wählen.
- Der Vorstand kann von der Mitgliederversammlung um eine oder mehrere Personen, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, ergänzt werden. Diese und die Mitglieder des Vorstands bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Entsprechendes gilt für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands nach vorstehendem Abs. (2) Satz 1.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt unter der Verantwortung des Vorstands die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke beratende oder beschließende Ausschüsse einzusetzen, denen mindestens zwei Mitglieder des Vorstands oder des geschäftsführenden Vorstands angehören müssen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über ihre Tätigkeit haben der Vorstand und der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Vorstand und geschäftsführender Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand ist mindestens einmal im Kalendervierteljahr von einem Mitglied des Vorstands einzuberufen. Die Beschlüsse des Vorstands bzw. des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst; die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands bedürfen zudem der Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Vorstand. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Sitzungen des Vorstands und des Gesamtvorstands ist ein Protokoll zu führen.
- Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstands ersetzt. Beim Ausscheiden aller Mitglieder des Vorstands ist dagegen unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Ersatzwahl durchzuführen hat.
- Dem Vorstand bleibt es anheimgestellt, weitere Mitglieder in einen erweiterten Vorstand zu berufen und ggfs. auch zu entlassen. Der Vorstand soll einen von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendsprecher in den erweiterten Vorstand berufen. Fällt ein gewählter Jugendsprecher weg, so bestimmt der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Jugendsprecher.
- Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands i.S.v. § 26 BGB vertreten (§ 26 Abs. 2 BGB). Ein Mitglied des Vorstands i.S.v. § 26 BGB kann durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstands ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Vorstands zu treffen. Führen diese Entscheidungen zu nachteiligen finanziellen Auswirkungen, so haftet er persönlich dafür.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, eigenständig ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
§10
Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr soll der Vorstand die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen. In jedem zweiten Jahr muss eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden, deren Tagesordnung mindestens folgende Punkte zu enthalten hat:
a) Bericht des Vorstands und ggf. des geschäftsführenden Vorstands,
b) Erstattung des Kassenberichts,
c) Bericht der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstands, ggf. des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Neuwahl des Vorstands, ggf. des geschäftsführenden Vorstands, des Jugendsprechers und der Kassenprüfer,
f) Anträge,
g) Verschiedenes - Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins, den Internetseiten der Stammvereine, durch Aushang in den Geschäftsstellen und den Sportstätten des Vereins und der Stammvereine sowie durch Versand an die dem Verein jeweils bekannten E‑Mail-Adressen seiner Mitglieder. Es obliegt den Mitgliedern, dem Verein hierzu eine E‑Mail-Adresse zu benennen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Der Vorstand soll der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge zu den Beschlussgegenständen der Tagesordnung unterbreiten.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied des Vorstands, ansonsten von einem von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglied, das sein 18. Lebensjahr vollendet haben muss, geleitet. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder oder von einem Stammverein schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die Bekanntmachung der Einberufung eine Woche vorher erfolgt.
§11
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihr Stimmrecht selbst oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht ausüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
- Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Jugendsprecher (§ 9 Abs. (5)) können nur Personen gewählt werden, die bei ihrer Wahl das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Zustimmung von drei Vierteln der bei der Beschlussfassung vertretenen Stammvereine.
§12
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein; sie sollen aber Mitglied des Jugendfördervereins sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.
- Die Kassenprüfer bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.
§13
Auflösung, Liquidatoren, Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen; das Zustimmungserfordernis nach vorstehendem § 11 Abs. (3) bleibt unberührt..
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins anteilig an
a) die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben, oder (ersatzweise)
b) die Städte und Gemeinden, in denen die Stammvereine ihren Sitz haben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben.
§14
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben und des Vereinszwecks personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden über die Verarbeitung hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder einer solchen Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Veränderung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung, z.B. im Wege des Verkaufs, ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie die Sperrung und Löschung seiner Daten.
- Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien zu. Jedes Mitglied hat das Recht, einer solchen Veröffentlichung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu widersprechen.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. April 2016 beschlossen.
Bad Honnefer Fußball-Verein 1919 e.V. | Sportverein Rot-Weiß Rheinbreitbach 1929 e.V. | |||
Michael Blankenheim | Martin Brinsa | |||
Ejmen Celik | Dr. Stephan Göckeler | |||
Gerd Hartmann | Udo Hillebrand | |||
Markus Osterbrink | Achim Steffens |
Stand: 27.04.2016