JFV Siebengebirge
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Satzung

Satzung des JFV Siebengebirge e.V.

Präambel

Dem Jugend­för­der­ver­ein wird von den Stamm­ver­ei­nen, dem Bad Hon­ne­fer Fuß­ball-Ver­ein 1919 e.V.  (HFV) und dem Sport­ver­ein Rot-Weiß Rhein­breit­bach 1929 e.V. (SVR) (Abtei­lung Fuß­ball), die den  Jugend­för­der­ver­ein mit gegrün­det haben, sowie etwai­gen zukünf­tig dem Jugend­för­der­ver­ein bei­tre­ten­den wei­te­ren Stamm­ver­ei­nen die Auf­ga­be der För­de­rung des Jugend­fuß­balls in bestimm­ten Alters- und Leis­tungs­klas­sen über­tra­gen. Der Jugend­för­der­ver­ein wird von den Stamm­ver­ei­nen getra­gen, da sie allei­ne und für sich betrach­tet auf die Dau­er nicht in der Lage sein wer­den, durch­gän­gig Junio­ren­mann­schaf­ten zu unter­hal­ten und vor allem eine zeit­ge­mä­ße und leis­tungs­ori­en­tier­te Jugend­ar­beit zu betrei­ben. Durch die mit dem Jugend­för­der­ver­ein ver­bun­de­ne Bün­de­lung von Mit­teln wird zudem auch die brei­ten­sport­li­che Jugend­ar­beit in den Stamm­ver­ei­nen gesi­chert und geför­dert und die Grund­la­ge für eigen­stän­di­ge Senio­ren­mann­schaf­ten in den Stamm­ver­ei­nen gelegt. Die Zusam­men­ar­beit im Jugend­för­der­ver­ein ist auf Dau­er ange­legt. Die den Jugend­för­der­ver­ein grün­den­den Stamm­ver­ei­ne HFV und SVR ver­ste­hen sich hier­bei als gleich­be­rech­tig­te Part­ner; dies gilt auch für etwai­ge sich spä­ter dem Jugend­för­der­ver­ein anschlie­ßen­de Stammvereine.

 §1
Name und Sitz

  1. Der Ver­ein führt den Namen JFV Sie­ben­ge­bir­ge.
    Der Ver­ein soll in das Ver­eins­re­gis­ter als ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein ein­ge­tra­gen wer­den. Mit sei­ner Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter führt er den Zusatz e.V.
  2. Er hat sei­nen Sitz in Bad Honnef.

§2
Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Jugend­för­der­ver­eins ist die Pfle­ge, För­de­rung und Aus­übung des leis­tungs­ori­en­tier­ten Fuß­ball­sports durch Kin­der und Jugend­li­che. Durch den Jugend­för­der­ver­ein soll vor allem die Qua­li­tät der Jugend­fuß­ball­ar­beit in der Regi­on der Stamm­ver­ei­ne erhöht wer­den. Den Kin­dern und Jugend­li­chen soll gleich­wohl die Zuge­hö­rig­keit zu ihrem Stamm­ver­ein ver­mit­telt und so lang­fris­tig auch der Bestand und die För­de­rung der Senio­ren­mann­schaf­ten der Stamm­ver­ei­ne gesi­chert und geför­dert werden.
  2. Der Jugend­för­der­ver­ein ver­wirk­licht sei­nen Zweck ins­be­son­de­re durch Betreu­ung, Trai­ning und Aus­stat­tung sei­ner Junio­ren­mann­schaf­ten und deren Teil­nah­me am Spiel­be­trieb im Fuß­ball-Ver­band Mit­tel­rhein e.V. (FVM). Die Zusam­men­ar­beit mit den Stamm­ver­ei­nen wird durch einen geson­der­ten Koope­ra­ti­ons­ver­trag geregelt.
  3. Wel­chem Ver­ein sich ein Spie­ler nach sei­nem Wech­sel vom Junio­ren- in den Senio­ren­spiel­be­trieb anschlie­ßen möch­te, bleibt grund­sätz­lich sei­ner frei­en und unbe­ein­fluss­ten Ent­schei­dung über­las­sen. Dem jewei­li­gen Stamm­ver­ein, dem der Spie­ler ange­hört, wird jedoch das Recht ein­ge­räumt, zum Ende der Junio­ren­spiel­zeit als ers­ter mit dem Spie­ler über einen zukünf­ti­gen Ver­bleib des Spie­lers als Spie­ler in der Senio­ren­ab­tei­lung des Stamm­ver­eins zu spre­chen. Abwer­be­ak­ti­vi­tä­ten durch einen ande­ren Stamm­ver­ein sind aus­drück­lich zu unterlassen.
  4. Der Ver­ein ist poli­tisch, eth­nisch und kon­fes­sio­nell neutral.
  5. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.
  6. Die Übun­gen fin­den unter der Lei­tung von Sport­fach­kräf­ten statt.
  7. Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.
  8. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§3
Verbandsmitgliedschaft

Der Ver­ein ist Mit­glied im FVM und unter­wirft sich als sol­cher des­sen Sat­zung sowie den Sat­zun­gen und Ord­nun­gen der Ver­bän­de, denen der FVM als Mit­glied ange­hört, ins­be­son­de­re also den Sat­zun­gen und Ord­nun­gen des Deut­schen Fuß­ball-Bun­des e.V. (DFB) und des West­deut­schen Fuß­ball- und Leicht­ath­le­tik­ver­ban­des e.V. (WFLV).

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins beginnt am 1. Juli eines Jah­res und endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.

§5
Mitgliedschaft

  1. Der Jugend­för­der­ver­ein besteht aus den fol­gen­den Mitgliedern:
    a) den Stammvereinen;
    b) den Kin­der und Jugend­li­chen, die am Spiel- und Trai­nings­be­trieb des Ver­eins teil­neh­men und zugleich Mit­glie­der eines Stamm­ver­eins sind, wobei neu ein­tre­ten­de Spie­ler, die nicht Mit­glie­der in einem Stamm­ver­ein sind, zunächst einem Stamm­ver­ein als Mit­glied bei­tre­ten müssen;
    c) den wei­te­ren Mitgliedern.
  2. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che und jede juris­ti­sche Per­son werden.
  3. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern nach vor­ste­hen­dem Abs. (1) lit. b) und c) i.V.m. vor­ste­hen­dem Abs. (2) ent­schei­det der Vor­stand. Der Auf­nah­me­an­trag bedarf der Schrift­form und bei Min­der­jäh­ri­gen der Unter­schrif­ten der gesetz­li­chen Ver­tre­ter. Gegen eine Ableh­nung des Auf­nah­me­an­tra­ges durch den Vor­stand, die kei­ner Begrün­dung bedarf, kann der Antrag­stel­ler inner­halb einer Aus­schluss­frist von einem Monat nach Zugang der Ableh­nung die nächs­te ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung anru­fen. Die­se ent­schei­det sodann end­gül­tig über die Aufnahme.
  4. Wei­te­re Ver­ei­ne kön­nen sich dem Jugend­för­der­ver­ein als wei­te­re Stamm­ver­ei­ne i.S.v. vor­ste­hen­dem Abs. (1) lit. a) anschlie­ßen. Dazu ist bis zum 1. März eines Jah­res ein schrift­li­cher Auf­nah­me­an­trag an den Vor­stand zu rich­ten. Der Vor­stand kann eine Auf­nah­me­ge­bühr nach frei­em Ermes­sen fest­set­zen. Er ent­schei­det über den Auf­nah­me­an­trag eben­falls nach frei­em Ermes­sen und abschlie­ßend. Die­se Ent­schei­dun­gen des Vor­stands sind nicht anfecht­bar. Zusätz­lich zur Auf­nah­me­ent­schei­dung des Vor­stands nach den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen bedarf die Auf­nah­me eines wei­te­ren Stamm­ver­eins nach vor­ste­hen­dem Abs. (1) lit. a) der Zustim­mung von min­des­tens drei Vier­teln der dann bestehen­den Stammvereine.
  5. Auf Vor­schlag des Vor­stands kön­nen durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Mehr­heit von min­des­tens drei Vier­teln der ver­tre­te­nen Stim­men Ehren­mit­glie­der ernannt werden.
  6. Die Mit­glied­schaft endet
    a) bei Spie­lern des Ver­eins mit dem Ende des Geschäfts­jah­res, in dem oder zu des­sen Ablauf ihre Spiel­be­rech­ti­gung für Mann­schaf­ten des Jugend­för­der­ver­eins endet;
    b) mit dem Tod des Mit­glieds, im Fal­le juris­ti­scher Per­so­nen mit deren Auflösung;
    c) durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, gerich­tet an den Vor­stand. Sie ist nur zum Schluss eines Geschäfts­jah­res unter Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten zuläs­sig; im Fal­le eines Stamm­ver­eins beträgt die Kün­di­gungs­frist sie­ben Mona­te zum Schluss eines Geschäfts­jah­res, jedoch erst­ma­lig zum 30. Juni 2019;
    d) durch Aus­schluss aus dem Ver­ein aus wich­ti­gem Grund. Ein sol­cher wich­ti­ger Grund ist insbesondere
    aa) ein Ver­zug bei der Bezah­lung des Bei­tra­ges trotz Mah­nung für eine Zeit von min­des­tens drei Mona­ten nach Mahnung,
    bb) eine erheb­li­che Ver­let­zung der Sat­zung des Ver­eins oder der Sat­zun­gen der Ver­bän­de, denen der Ver­ein als Mit­glied angehört,
    cc) ein schwe­rer Ver­stoß gegen die Inter­es­sen des Ver­eins oder eine sons­ti­ge erheb­li­che Schä­di­gung des Anse­hens des Ver­eins oder
    dd) ein grob unsport­li­ches Verhalten.

Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand. Vor der Ent­schei­dung hat er dem Mit­glied Gele­gen­heit zu geben, sich münd­lich oder schrift­lich zu äußern; hier­zu ist das Mit­glied unter Ein­hal­tung einer Min­dest­frist von zehn Tagen schrift­lich auf­zu­for­dern. Die Ent­schei­dung über den Aus­schluss ist schrift­lich zu begrün­den und dem Mit­glied durch ein­ge­schrie­be­nen Brief zuzu­stel­len. Gegen die Ent­schei­dung ist die Beru­fung an die Mit­glie­der­ver­samm­lung zuläs­sig; sie muss schrift­lich und bin­nen drei Wochen nach Absen­dung der Ent­schei­dung erfol­gen. Die nächs­te ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­schei­det hier­über endgültig.

§6
Mitgliedsbeitrag und Aufnahmebeitrag

  1. Die Höhe der Mit­glieds­bei­trä­ge und der Auf­nah­me­bei­trä­ge wird auf Vor­schlag des Vor­stands durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Die Fest­set­zung kann auch vor­se­hen, dass ein Teil des Bei­trags durch Arbei­ten zuguns­ten des Ver­eins ersetzt wer­den kann. Der Bei­trag ist jähr­lich zu Beginn des Geschäfts­jah­res fäl­lig und zu zah­len, soweit die Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht etwas Abwei­chen­des beschließt. Die Zah­lung soll bar­geld­los per Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren erfol­gen. Über den Erlass, die Her­ab­set­zung und die Stun­dung von Mit­glieds­bei­trä­gen ent­schei­det im Ein­zel­fall der Vorstand.
  2. Ehren­mit­glie­der sind von der Zah­lung eines Mit­glieds­bei­tra­ges befreit.

§7
Ordnungsstrafen

Der Vor­stand kann Ord­nungs­stra­fen (Ver­war­nung, Ver­weis und der­glei­chen oder ver­eins­in­ter­ne Spiel­sper­ren) ver­hän­gen gegen jeden Ver­ein­s­an­ge­hö­ri­gen, der sich gegen die Sat­zung, das Anse­hen, die Ehre oder das Ver­mö­gen des Ver­eins ver­geht. Sol­che Bestra­fun­gen sol­len vor allem in den Fäl­len aus­ge­spro­chen wer­den, in denen ein Aus­schluss des Mit­glieds nach § 5 Abs. (6) lit. d) nicht in Betracht kommt.

§8
Organe

Die Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§9
Vorstand, geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand

  1. Der Vor­stand  des Ver­eins i.S.v. § 26 BGB besteht aus zwei oder meh­re­ren, höchs­tens aber vier Per­so­nen (Vor­stand), die von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt wer­den. Dabei kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung einen 1. Vor­sit­zen­den und einen oder meh­re­re Stell­ver­tre­ter wählen.
  2. Der Vor­stand kann von der Mit­glie­der­ver­samm­lung um eine oder meh­re­re Per­so­nen, die für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt wer­den, ergänzt wer­den. Die­se und die Mit­glie­der des Vor­stands bil­den den geschäfts­füh­ren­den Vorstand.
  3. Die Mit­glie­der des Vor­stands blei­ben bis zur Durch­füh­rung einer Neu­wahl im Amt. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Ent­spre­chen­des gilt für die Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands nach vor­ste­hen­dem Abs. (2) Satz 1.
  4. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand erle­digt unter der Ver­ant­wor­tung des Vor­stands die lau­fen­den Ver­ein­s­an­ge­le­gen­hei­ten, ins­be­son­de­re obliegt ihm die Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens. Er führt die Geschäf­te des Ver­eins nach Maß­ga­be der Sat­zung und der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Der Vor­stand ord­net und über­wacht die Tätig­keit des Ver­eins; er ist berech­tigt, für bestimm­te Zwe­cke bera­ten­de oder beschlie­ßen­de Aus­schüs­se ein­zu­set­zen, denen min­des­tens zwei Mit­glie­der des Vor­stands oder des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands ange­hö­ren müs­sen. Der Vor­stand  kann ver­bind­li­che Ord­nun­gen erlas­sen. Über ihre Tätig­keit haben der Vor­stand und der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.
  5. Vor­stand und geschäfts­füh­ren­der Vor­stand kön­nen sich eine Geschäfts­ord­nung geben.
  6. Der Vor­stand bzw. der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand ist min­des­tens ein­mal im Kalen­der­vier­tel­jahr von einem Mit­glied des Vor­stands ein­zu­be­ru­fen. Die Beschlüs­se des Vor­stands bzw. des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst; die Beschlüs­se des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands bedür­fen zudem der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men im Vor­stand. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein Beschluss abge­lehnt. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­be­ne Stim­men. Über die Sit­zun­gen des Vor­stands und des Gesamt­vor­stands ist ein Pro­to­koll zu führen.
  7. Schei­det wäh­rend des Geschäfts­jah­res ein Vor­stands­mit­glied aus, so wird es durch Zuwahl des Vor­stands ersetzt. Beim Aus­schei­den aller Mit­glie­der des Vor­stands ist dage­gen unver­züg­lich eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die eine Ersatz­wahl durch­zu­füh­ren hat.
  8. Dem Vor­stand bleibt es anheim­ge­stellt, wei­te­re Mit­glie­der in einen erwei­ter­ten Vor­stand zu beru­fen und ggfs. auch zu ent­las­sen. Der Vor­stand soll einen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Jugend­spre­cher in den erwei­ter­ten Vor­stand beru­fen. Fällt ein gewähl­ter Jugend­spre­cher weg, so bestimmt der Vor­stand für die Dau­er bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Jugendsprecher.
  9. Der Ver­ein wird durch jeweils zwei Mit­glie­der des Vor­stands i.S.v. § 26 BGB ver­tre­ten (§ 26 Abs. 2 BGB). Ein Mit­glied des Vor­stands i.S.v. § 26 BGB kann durch ein­stim­mig gefass­ten Beschluss des Vor­stands ermäch­tigt wer­den, in beson­de­ren Fäl­len Ent­schei­dun­gen ohne Anhö­ren des Vor­stands zu tref­fen. Füh­ren die­se Ent­schei­dun­gen zu nach­tei­li­gen finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen, so haf­tet er per­sön­lich dafür.
  10. Der Vor­stand ist berech­tigt, redak­tio­nel­le Ände­run­gen der Sat­zung, not­wen­di­ge Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen, die zum Erlan­gen oder zum Erhalt der Gemein­nüt­zig­keit erfor­der­lich sind, und sol­che Ände­run­gen, die behörd­lich ange­ord­net wer­den, eigen­stän­dig ohne Mit­wir­kung der Mit­glie­der­ver­samm­lung vorzunehmen.

§10
Mitgliederversammlung

  1. Ein­mal im Jahr soll der Vor­stand die Mit­glie­der­ver­samm­lung (Jah­res­haupt­ver­samm­lung) ein­be­ru­fen. In jedem zwei­ten Jahr muss eine Mit­glie­der­ver­samm­lung (Jah­res­haupt­ver­samm­lung) ein­be­ru­fen wer­den, deren Tages­ord­nung min­des­tens fol­gen­de Punk­te zu ent­hal­ten hat:
    a) Bericht des Vor­stands und ggf. des geschäfts­füh­ren­den Vorstands,
    b) Erstat­tung des Kassenberichts,
    c) Bericht der Kassenprüfer,
    d) Ent­las­tung des Vor­stands, ggf. des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands und der Kassenprüfer,
    e) Neu­wahl des Vor­stands, ggf. des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands, des Jugend­spre­chers und der Kassenprüfer,
    f) Anträge,
    g) Verschiedenes
  2. Die Ein­be­ru­fung erfolgt durch den Vor­stand in der Wei­se, dass Ort, Zeit und Tages­ord­nung spä­tes­tens 14 Tage vor der Ver­samm­lung den Mit­glie­dern bekannt gemacht wer­den. Die Bekannt­ma­chung erfolgt durch Ver­öf­fent­li­chung auf der Inter­net­sei­te des Ver­eins, den Inter­net­sei­ten der Stamm­ver­ei­ne, durch Aus­hang in den Geschäfts­stel­len und den Sport­stät­ten des Ver­eins und der Stamm­ver­ei­ne sowie durch Ver­sand an die dem Ver­ein jeweils bekann­ten E‑Mail-Adres­sen sei­ner Mit­glie­der. Es obliegt den Mit­glie­dern, dem Ver­ein hier­zu eine E‑Mail-Adres­se zu benennen.
  3. Anträ­ge zur Mit­glie­der­ver­samm­lung müs­sen spä­tes­tens eine Woche vor der Ver­samm­lung beim Vor­stand schrift­lich ein­ge­reicht werden.
  4. Der Vor­stand soll der Mit­glie­der­ver­samm­lung Beschluss­vor­schlä­ge zu den Beschluss­ge­gen­stän­den der Tages­ord­nung unterbreiten.
  5. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird von einem vom Vor­stand bestimm­ten Mit­glied des Vor­stands, ansons­ten von einem von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten stimm­be­rech­tig­ten Mit­glied, das sein 18. Lebens­jahr voll­endet haben muss, gelei­tet. Über den Ver­lauf der Ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu füh­ren, das von dem Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­zeich­nen ist.
  6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst. Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist dage­gen eine Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men erfor­der­lich. Stimm­ent­hal­tun­gen gel­ten als nicht abge­ge­be­ne Stimmen.
  7. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt:
    a) wenn der Vor­stand die Ein­be­ru­fung mit Rück­sicht auf die Lage des Ver­eins oder mit Rück­sicht auf außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se für erfor­der­lich hält,
    b) wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens einem Zehn­tel sämt­li­cher Ver­eins­mit­glie­der oder von einem Stamm­ver­ein schrift­lich unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de ver­langt wird.

Für die­se Ver­samm­lung, die die glei­chen Befug­nis­se wie die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung hat, genügt es, wenn die Bekannt­ma­chung der Ein­be­ru­fung eine Woche vor­her erfolgt.

§11
Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Stimm­recht besit­zen nur ordent­li­che Mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der. Mit­glie­der, die das 16. Lebens­jahr voll­endet haben, kön­nen ihr Stimm­recht selbst oder durch einen schrift­lich Bevoll­mäch­tig­ten aus­üben. Für Mit­glie­der, die das 16. Lebens­jahr nicht voll­endet haben, kön­nen die gesetz­li­chen Ver­tre­ter das Stimm­recht aus­üben. Das Stimm­recht kann nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den. Mit­glie­der, denen kein Stimm­recht zusteht, kön­nen an der Mit­glie­der­ver­samm­lung als Gäs­te teilnehmen.
  2. Gewählt wer­den kön­nen alle ordent­li­chen Mit­glie­der, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Zum Jugend­spre­cher (§ 9 Abs. (5)) kön­nen nur Per­so­nen gewählt wer­den, die bei ihrer Wahl das 16. Lebens­jahr voll­endet und das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.
  3. Beschlüs­se bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit in jedem Fall der Zustim­mung von drei Vier­teln der bei der Beschluss­fas­sung ver­tre­te­nen Stammvereine.

§12
Kassenprüfung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt für die Dau­er von zwei Geschäfts­jah­ren zwei Per­so­nen zur Kas­sen­prü­fung. Die­se dür­fen nicht Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands oder eines von ihm ein­ge­setz­ten Aus­schus­ses sein; sie sol­len aber Mit­glied des Jugend­för­der­ver­eins sein. Die Wie­der­wahl ist zulässig.
  2. Die Kas­sen­prü­fer haben die Kas­se des Ver­eins ein­schließ­lich der Bücher und Bele­ge min­des­tens ein­mal im Geschäfts­jahr sach­lich und rech­ne­risch zu prü­fen und dem Vor­stand jeweils schrift­lich Bericht zu erstat­ten. Die Kas­sen­prü­fer erstat­ten der Mit­glie­der­ver­samm­lung einen Prü­fungs­be­richt und bean­tra­gen bei ord­nungs­ge­mä­ßer Füh­rung der Kas­sen­ge­schäf­te die Ent­las­tung der Vorstandsmitglieder.
  3. Die Kas­sen­prü­fer blei­ben bis zur Durch­füh­rung einer Neu­wahl im Amt.

§13
Auflösung, Liquidatoren, Vermögensanfall

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den, auf deren Tages­ord­nung die Beschluss­fas­sung über die Ver­eins­auf­lö­sung den Mit­glie­dern ange­kün­digt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men; das Zustim­mungs­er­for­der­nis nach vor­ste­hen­dem § 11 Abs. (3) bleibt unberührt..
  2. Für den Fall der Auf­lö­sung bestellt die Mit­glie­der­ver­samm­lung zwei Liqui­da­to­ren, wel­che die Geschäf­te des Ver­eins abzu­wi­ckeln haben.
  3. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins antei­lig an
    a) die Stamm­ver­ei­ne, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, ins­be­son­de­re zur För­de­rung des Sports, zu ver­wen­den haben, oder (ersatz­wei­se)
    b) die Städ­te und Gemein­den, in denen die Stamm­ver­ei­ne ihren Sitz haben, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke, ins­be­son­de­re zur För­de­rung des Sports, zu ver­wen­den haben.

§14
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Ver­ein ver­ar­bei­tet zur Erfül­lung der in die­ser Sat­zung vor­ge­se­he­nen Auf­ga­ben und des Ver­eins­zwecks per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten und Daten über per­sön­li­che und sach­be­zo­ge­ne Ver­hält­nis­se sei­ner Mit­glie­der. Die­se Daten wer­den über die Ver­ar­bei­tung hin­aus gespei­chert, über­mit­telt und ver­än­dert. Durch ihre Mit­glied­schaft stim­men die Mit­glie­der einer sol­chen Ver­ar­bei­tung, Spei­che­rung, Über­mitt­lung und Ver­än­de­rung ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rah­men der Erfül­lung der Auf­ga­ben und des Zwecks des Ver­eins zu. Eine ander­wei­ti­ge Daten­ver­wen­dung, z.B. im Wege des Ver­kaufs, ist nicht statt­haft. Jedes Mit­glied hat das Recht auf Aus­kunft über sei­ne gespei­cher­ten Daten, Berich­ti­gung sei­ner gespei­cher­ten Daten im Fal­le der Unrich­tig­keit sowie die Sper­rung und Löschung sei­ner Daten.
  2. Durch die Mit­glied­schaft stim­men die Mit­glie­der der Ver­öf­fent­li­chung von Bil­dern und Namen in Print- und Tele­me­di­en sowie in elek­tro­ni­schen Medi­en zu. Jedes Mit­glied hat das Recht, einer sol­chen Ver­öf­fent­li­chung durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand zu widersprechen.

Die­se Sat­zung wur­de auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 27. April 2016 beschlossen.

Bad Hon­ne­fer Fuß­ball-Ver­ein 1919 e.V.Sport­ver­ein Rot-Weiß Rhein­breit­bach 1929 e.V.
Micha­el BlankenheimMar­tin Brinsa
Ejmen CelikDr. Ste­phan Göckeler
Gerd Hart­mannUdo Hil­le­brand
Mar­kus OsterbrinkAchim Stef­fens

Stand: 27.04.2016

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